FAQ
Dein Treuhand. Digital gedacht, persönlich gemacht.
Häufig gestellte Fragen zu:
Allgemein
Ich suche ein neues Treuhandbüro, gibt es die Möglichkeit innerhalb des laufenden Geschäftsjahres zu wechseln?
Selbstverständlich können Sie auch zu uns wechseln, wenn das laufende Geschäftsjahr bereits von einem anderen Buchhalter oder Treuhänder nachgeführt wurde. Zusammen finden wir die beste Lösung für die Integration der bestehenden Daten.
Vor einer möglichen Zusammenarbeit, kann ich für ein Erstgespräch unverbindlich vorbeikommen, um Sie kennenzulernen.
Sogar sehr gerne! Rufen Sie uns einfach an (+41 44 310 14 44), um einen Termin zu vereinbaren. Wir freuen uns, Sie persönlich kennenzulernen. Das Vertrauen zu seinem Treuhänder ist die Basis für eine gute Zusammenarbeit.
Bei meinem jetzigen Treuhandbüro habe ich keine fixe Ansprechperson, wie ist das bei Ihnen geregelt?
Bei uns, der SPP Schlunegger Park & Partner Treuhand AG, haben Sie als Kunde Ihren eigenen Kundenbetreuer, welcher für Ihre Anliegen da ist. Ihr Kundenbetreuer ist am besten mit den Gegebenheiten Ihrer Firma betraut, kennt die Zusammenhänge und ist daher in der Lage Ihre Fragen spezifisch auf Ihr Unternehmen zu beantworten. Sollte Ihr Kundenbetreuer zum Beispiel in den Ferien sein, ist eine Stellvertretung organisiert und eingearbeitet.
Steuern
Erledigen Sie auch Steuererklärungen für Privatpersonen?
Grundsätzlich erstellen wir Steuererklärungen nur für unsere Buchhaltungskunden, deren Mitarbeiter und deren Angehörige.
Lohn & Sozialversicherungen
Wie lauten die Grenzbeträge und Beiträge bei den Sozialversicherungen 2024?
Die aktuellen Grenzbeträge und Beiträge finden Sie in unserem PDF zum Runterladen.
Müssen wir für unsere Aushilfe auch AHV-Beiträge bezahlen, obwohl diese nur ca. 1‘000 Franken im Jahr erhält?
Für die AHV gilt, dass grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abzuziehen sind. Übersteigt der Lohn jedoch CHF 2‘300 pro Jahr nicht, so sind nur auf Verlangen des Lohnempfängers die AHV-Beiträge abzurechnen.
Zu beachten gilt jedoch, dass diese Regelung nicht für Personal in Privathaushalten oder im Kunst- und Kulturbereich gilt. Bei diesen Lohnempfängern ist jede Lohnzahlung abzurechnen.
Beachten Sie dazu bitte auch das Merkblatt 2.01: Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
Wir haben unserem Mitarbeiter für seine guten Leistungen zusätzlich zum Lohn 1‘000 Franken ausbezahlt. Ist dieser Betrag AHV-pflichtig?
Ja. Der Bonus ist ein Entgelt, das zum massgebenden Lohn gehört. Auf diesem Betrag sind alle Beiträge (AHV/IV/EO und ALV) normal abzurechnen.
Beachten Sie dazu auch das Merkblatt 2.01: Massgebender Lohn, Punkte 10 und 11
Wann müssen wir die AHV-Beiträge an die Ausgleichkasse zahlen?
Die Ausgleichskasse setzt in der Regel Akontobeiträge fest, welche auf der Höhe der voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Die Akontobeiträge werden, je nach Höhe, monatlich oder vierteljährlich in Rechnung gestellt.
Die definitiven Beträge werden aufgrund der Jahresabrechnung festgesetzt und eine allfällige Differenz wird in Rechnung gestellt. In der Jahresrechnung werden die effektiv ausbezahlten Löhne deklariert. Die Abrechnung muss bis spätestens 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen.
Finanzbuchhaltung und MWST
Ich führe ein kleines Restaurant, ab wann muss ich MWST abliefern?
Grundsätzlich ist jeder, der ein Unternehmen führt, mehrwertsteuerpflichtig. Von der Mehrwertsteuerpflicht ist jedoch befreit, wer innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100‘000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt.
Wir haben dieses Jahr unsere EDV-Anlage erneuert. Können wir die Anlagen nach eigenem Ermessen abschreiben?
Steuerlich werden die Normsätze gemäss Merkblatt A 1995 für Abschreibungen auf dem Anlagevermögen akzeptiert. Der massgebende Satz für Datenverarbeitungsanlagen (Hardware und Software) beträgt 40%. Abweichungen zu den Normsätzen müssten nachgewiesen und begründet werden.
Abschreibungen: Merkblatt A 1995 zum Runterladen
Ich habe alle Rechnungen vom letzten Jahr bezahlt und in der Buchhaltung erfasst, kann ich diese nun entsorgen?
Nein, das können Sie nicht. Einerseits gelten für Dokumente im Geschäftsverkehr bestimmte Aufbewahrungsfristen. Andererseits benötigen Sie die Belege auch als Nachweis für die Steuerbehörden.
Details zu den Aufbewahrungsfristen können Sie direkt hier runterladen.